Insolvenzanfechtung: BGH stärkt Rechte der Lieferanten durch präzisierte Rechtsprechung

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 14.07.2016 (BGH Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/154) seine Rechtssprechung zur Insolvenzanfechtung gegenüber Lieferanten konkretisiert. Schließt der Lieferant mit dem Schuldner eine Ratenzahlung ab, so muss der Lieferant nicht mehr von vorne herein auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen. Vielmehr müssen die Gerichte sämtliche Beweisanzeichen in jedem Einzelfall gewichten, eine schematische Anwendung der Beweisanzeichen verbietet sich.

Damit verbessern sich in einem Anfechtungsprozess die Erfolgsaussichten von Lieferanten, die sich auf eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner eingelassen haben, die der Insolvenzverwalter zurückfordert, deutlich.