Masseverbindlichkeiten im Schutzschirmverfahren, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 24.03.2016, IX ZR 157/14

Der BGH hat in dem vorbezeichneten Beschluss klargestellt, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung nach § 270 b InsO nur dann Masseverbindlichkeiten begründen kann, wenn ihn das Insolvenzgericht auf seinen Antrag hin dazu ermächtigt. Nun ist am 16.06.2016 eine weitere für die Sanierungspraxis wichtige Entscheidung hierzu ergangen.

Im Rahmen des Schutzschirmverfahrens sollten nur konkretisierte Einzelermächtigungen nach § 270 b Abs. 3 InsO beim Gericht beantragt werden. Die Ermächtigung hat daher nach dem Namen des Gläubigers, der Bezeichnung des Vertragsgegenstandes und dem prognostizierten (monatlichen) Umfang in Euro derart bestimmt zu sein, dass für den Rechtsverkehr anhand des gerichtlichen Beschlusses ersichtlich ist, ob ein eingegangenes Geschäft der Ermächtigung unterfällt. Wird eine (gewollte) Einzelermächtigung zu unbestimmt beantragt und vom Insolvenzgericht so erteilt, so besteht -wie hier vom BGH entschieden- die Gefahr der Auslegung als Globalermächtigung. Die Globalermächtigung hat dann zur Folge, dass im Schutzschirmverfahren uneingeschränkt Masseverbindlichkeiten begründet werden, wodurch das Sanierungsverfahren nahezu nutzlos würde.