Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen | Insolvenzanfechtung

Ende Februar hat der Bundestag die lange und kontrovers diskutierte Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen.

Gemessen an den weitreichenden Vorstellungen, die das Bundesjustizministerium zunächst mit dem ursprünglichen Entwurf verbunden hatte, ist die nun beschlossene Reform ein deutlich entschärfter Kompromiss.

Im Insolvenzanfechtungsrecht ist zunächst einmal die Anfechtungsfrist des § 133 InsO auf 4 Jahre verkürzt worden. Darüber hinaus ist hier die Anfechtbarkeit von Bargeschäften, bei denen Schuldner und Gläubiger einen unmittelbaren Leistungsaustausch vornehmen, deutlich erschwert worden. Auch gilt zu Gunsten des Gläubigers, der mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt, eine Vermutung, nach welcher der Gläubiger davon ausging, dass der Schuldner zahlungsfähig sei.

Auch sind die Anfechtungsmöglichkeiten von Arbeitsentgelten verschärft worden und die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs wurde begrenzt.

Wir denken, dass mit der Reform einige Missstände in der bisherigen Anfechtungspraxis beseitigt wurden und bejahen diese daher ausdrücklich.